Die deutsche Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, dass Arbeitgeber unter bestimmten Umständen Pausenräume für ihre Mitarbeiter zur Verfügung stellen müssen. Gemäß ArbStättV sind Pausenräume oder ähnliche geeignete Bereiche erforderlich, wenn Mitarbeiter während ihrer Pausen nicht am Arbeitsplatz verbleiben können oder dürfen, zum Beispiel aufgrund von Lärm, Schmutz oder gesundheitlichen Gefährdungen.
Die Einrichtung eines Pausenraums ist für Betriebe mit mindestens zehn Beschäftigten verpflichtend. Diese Regelung gilt nicht, wenn Mitarbeiter in Büroräumen untergebracht sind, in denen gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben ist.